Exportverträge: Vertrauen Sie nur dem geschriebenen Wort
Vertragsarten, Leistungen, Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand
Der Vertrag legt die „Spielregeln“ des Geschäfts fest, die im internationalen Kontext aufgrund verschiedener Kulturen, Sprachen und Rechtssysteme viel wichtiger und schwieriger zu definieren sind als im Inland. Für den Exporteur geht es dabei primär um die Fragen: Wie komme ich zu meinem Geld? Wer trägt die Risiken und Kosten des Transports? Welches Gericht entscheidet bei Problemen? Welches Recht kommt dabei zur Anwendung?
Vertrauen Sie nur dem geschriebenen Wort
Der Kaufvertrag unterliegt keinem Formzwang, d.h. er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Für Exportgeschäfte sollten Verträge schriftlich abgefasst und mündliche Vereinbarungen immer auch schriftlich fixiert werden.
Waren- und Leistungsverträge
Nach dem Vertragsgegenstand unterscheidet man Waren- und Leistungsverträge. Bei Warenverträgen handelt es sich um Handels- oder Transitgeschäfte. Zu den wichtigsten schriftlichen Kaufverträgen im Außenhandel zählen Korrespondenzverträge, Schlussbriefe und Formularkontrakte. Unter den Leistungsverträgen sind Vertretungsverträge mit Handelsagenten oder Eigenhändlern und Kooperationsverträge (etwa bei Joint Ventures) von besonderer Bedeutung.
Leistungen des Exporteurs, Zahlungsmodus und Zahlungsbedingungen
Der Kaufvertrag regelt die Leistungen des Exporteurs – Qualität und Menge der Ware, Preis und Lieferbedingungen – und des Importeurs wie Zahlungsmodus und Zahlungsbedingungen. Die Bedingungen beinhalten in der Regel Zahlungsabsicherungen für den Exporteur. Beispielsweise kann ein Eigentumsvorbehalt, eine Vorauszahlung oder eine schuldrechtliche Sicherung – wie Kreditversicherung, Bankgarantie, Bankbürgschaft, Forfaitierung, Factoring, Dokumentenakkreditiv oder -inkasso sowie ein Wechsel – vereinbart werden. Der Vertrag kann auch mit Preisanpassungsklauseln versehen werden.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und mangelhafte Lieferung
Die Vereinbarungen zum Gerichtsstand, anzuwendendem Recht sowie der möglichen Einschaltung eines Schiedsgerichts müssen, um gültig zu sein, immer schriftlich vereinbart werden. Weist die Ware oder die Dienstleistung nach der Lieferung oder Fertigstellung Mängel auf, muss der Empfänger dies dem Lieferanten durch eine Mängelrüge mitteilen. Meldet er sie nicht, verliert er den Gewährleistungsanspruch.
Kontaktpflege nach Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss markiert den Beginn und nicht das Ende der Geschäftsbeziehung. Welches Verhalten in der Kontaktpflege zum Erfolg führt, hängt auch vom Kulturkreis ab.