Exportvertrag: Preisänderungen nach Vertragsabschluss vereinbaren
Kostenschwankungs- und Preisschwankungsklauseln
Der Exportvertrag kann Klauseln zu Kostenschwankungen und Preissteigerungen enthalten. Die Klauseln geben Regeln vor, wann und in welchem Ausmaß der Verkaufspreis angepasst werden kann.
In der Regel wird im Kaufvertrag der Preis fix vereinbart. Bei einem längeren Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Warenauslieferung besteht jedoch die Gefahr, dass sich wesentliche Kostenelemente der ursprünglichen Kalkulation verändern. Daher nimmt man in solchen Fällen Kostenschwankungsklauseln und Preisschwankungsklauseln auf.
Bei einer Kostenschwankungsklausel werden Veränderungen wichtiger Kosten z.B. der Löhne oder der Rohmaterialpreise berücksichtigt. So kann etwa gemäß Vereinbarung eine Lohnsteigerung um 25 % zu einer Erhöhung des Verkaufspreises um 10 % führen.
Preisschwankungsklauseln können nur bei Gütern mit objektiv feststellbaren Marktpreisen (z.B. Börsennotierungen oder offiziell veröffentlichte Weltmarktpreise) angewandt werden. Dabei werden bei Hausseklauseln steigende, bei Baisseklauseln sinkende Preise berücksichtigt, bei Hausse-Baisseklauseln jede Veränderung der Marktpreise.
Bei On-Call-Verträgen, wie sie vor allem im Baumwollhandel üblich sind, hat je nach Vereinbarung entweder der Käufer das Recht auf Abruf oder der Verkäufer das Recht auf Zuteilung (Andienung). Grundlage des Abrufes bzw. der Zuteilung ist der Tagespreis.
Bei Skalaverträgen werden die Durchschnittspreise z.B. die durchschnittlichen Börsennotierungen jener Woche berücksichtigt, in der der Abruf erfolgt.