Exportvertrag: Leistungen des Exporteurs
Vertrag muss detaillierte Preisangaben, Beschreibung der Qualität und Quantität und die Lieferbedingungen enthalten
Der Export von Waren und Dienstleistungen ist mit besonderen Risiken verbunden. Diese können jedoch bei sorgfältiger Vorbereitung vermindert werden.
Exportverträge schützen Unternehmen vor Risiken und Kosten bei Streitfällen. Aus diesem Grund muss der Vertrag detaillierte Infos zu den wichtigsten Punkten beinhalten. Zusätzlich zu den Preisangaben soll der Vertrag folgende Themen abdecken:
- Qualität der Ware festlegen
- Quantität und Verpackungsgewicht (Tara)
- Lieferbedingungen: Erfüllungsort und Erfüllungszeit
Qualität der Ware festlegen
Für die Festlegung der Qualität gibt es verschiedene Methoden, die im Vertrag ihren Niederschlag finden:
- Besichtigung der gesamten Ware z.B. bei Auktionen
- Besichtigung eines Teils der Ware z.B. von Mustern oder Probe
- Beschreibung der Ware z.B. durch Pläne, Fotos, Zeichnungen, Spezifikationen
Bezugnahme auf Typenbezeichnungen oder Normen
- Kauf nach Besicht: Die gesamte Ware wird besichtigt und danach der Vertrag geschlossen.
- Kauf nach Probe: Man kauft auf Grund einer Probe. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware „fungibel“ (vertretbar) ist, d.h. dass alle Waren einer Sorte gleich sind.
- Kauf auf Probe: Dies ist ein bedingter Kauf. Er kommt nur dann zustande, wenn die Erprobung der Ware positiv ausfällt.
- Kauf zur Probe: Dies ist ein unbedingter Kauf, allerdings nur einer kleinen Menge. Man kann sich dann ein Bild von der Ware machen, ist aber nach diesem probeweisen Kauf nicht zu weiteren Bestellungen verpflichtet.
Quantität und Verpackungsgewicht (Tara)
Die Quantität kann auf folgende Arten festgelegt werden:
- direkte Maßangabe: Dabei wird die Menge exakt in Kilogramm, Tonnen, Litern oder Metern angegeben.
- indirekte Maßangabe: Hier arbeitet man mit genormten Maßeinheiten z.B. Sack (bag), Ballen (bale) oder Fass (barrel).
- ungefähre Mengenfestlegung: Zirkakauf, Kauf mit Von-bis-Klausel, Kauf „Brutto für Netto“
Bei ungefährer Mengenfestlegung wird der Verkäufer dann, wenn der Marktpreis niedriger ist als der vertraglich fixierte Preis, möglichst viel liefern, bei hohem Marktpreis wird er dagegen mit seiner Lieferung zurückhaltend sein, also möglichst wenig liefern. Um das zu vermeiden, wird vereinbart, dass die Über- oder Untermengen zum jeweiligen Tagespreis abgerechnet werden.
- Beim Zirkakauf kann etwas mehr oder weniger geliefert werden, wobei die Mehr- oder Mindermenge durch die Usancen bestimmt wird z.B. 5 % mehr oder weniger.
- Bei der Von-bis-Klausel kann der Verkäufer innerhalb der vereinbarten Bandbreite eine beliebige Menge liefern.
- Brutto für Netto wird dann angewandt, wenn der Wert der Tara ungefähr dem Wert der Ware entspricht oder die Ermittlung der Tara zu umständlich wäre.
Unterschiede beim Verpackungsgewicht (Tara)
- reelle Tara: Sie wird durch Abwaage sämtlicher Kolli ermittelt.
- Durchschnittstara: Auf Basis einer Stichprobe, die abgewogen wird, ermittelt man einen Durchschnittswert.
- Usotara: Dies ist die Tara gemäß den Usancen.
- Originaltara: am Versandort vom Verkäufer festgestellte Tara
- verifizierte Tara: am Ankunftsort vom Käufer festgestellte Tara
Lieferbedingungen: Erfüllungsort und Erfüllungszeit
Die Lieferbedingungen regeln Erfüllungsort und Erfüllungszeit. Erfüllungsort ist jener Ort, an dem der Exporteur die für die Vertragserfüllung maßgebliche Übergabehandlung zu vollbringen hat. Bis zum Erfüllungsort hat er Kosten und Risiken zu tragen.
Je nach Vereinbarung kann dies seine Fabrik, die Landesgrenze, der Verschiffungshafen oder auch ein anderer Ort sein. Im Außenhandel wird dieser Ort durch die Incoterms geregelt. Ist kein Erfüllungsort vereinbart, gilt der Geschäftssitz des Exporteurs als solcher.
Erfüllungszeit ist jener Zeitpunkt oder Zeitraum, innerhalb dessen der Exporteur die für die Vertragserfüllung maßgebliche Übergabehandlung zu erbringen hat. Dabei unterscheidet man:
- Promptgeschäfte: Sie sind sofort d.h. innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums zu erfüllen.
- Geschäfte auf spätere Lieferung: Hier ist ein späterer Erfüllungszeitpunkt festgelegt.
Manchmal können Käufer und Verkäufer die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Periode verlangen. Bei der „Andienung“ hat der Verkäufer diese Möglichkeit, hier muss der Käufer während einer bestimmten Frist zur Übernahme der Ware bereit sein. Beim „Abruf“ gibt der Käufer die Frist bekannt, innerhalb welcher der Verkäufer zu liefern hat. Abruf und Andienung kommen bei „On-Call-Verträgen“ vor.