Wann gilt ein Export-Angebot als angenommen?
Annahme in unveränderter Form ist eine verbindliche Zusage
Ein Angebot kann in „unveränderter Form" oder unter „abweichenden Bedingungen“ angenommen werden.
Es gilt das Prinzip: Nur wenn ein Angebot in unveränderter Form angenommen wird, liegt eine gültige Annahme-Erklärung vor. Weicht jedoch die Annahme inhaltlich vom Angebot ab, dann gilt dieses als abgelehnt. Es gibt aber eine „Annahme unter abweichenden Bedingungen“, das heißt: Änderungen, die nicht den eigentlichen Kernbereich des Angebotes betreffen, also die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich verändern, sind zulässig.
Wenn in solchen Fällen der Anbieter die fehlende Übereinstimmung nicht unverzüglich beanstandet, gilt sein Angebot als angenommen und der Vertrag als abgeschlossen. Was aber sind wesentliche Abweichungen? Laut UN-Einheitskaufrecht (USL) gelten als wesentlich: „Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen und auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen.“
In der Praxis ist aber nicht immer leicht festzustellen, ob die Abweichung nun wesentlich oder unwesentlich ist. Bei einem Auto mag die Farbe wesentlich sein, bei einer Maschine in der Regel nicht. Daher gibt es unter diesen Umständen nur einen Rat: Auf jede Annahme-Erklärung unter abweichenden Bedingungen ist sofort zu antworten, egal, ob diese Antwort positiv oder negativ ausfällt.